Der Mangel an Fachkräften bringt immer mehr Unternehmer dazu, Mitarbeiter aus dem Ausland einzustellen. Die Einstellung eines ausländischen Angestellten ist grundsätzlich mit ein paar Hürden verbunden, aber dennoch möglich.
Wie groß die Hürden dabei sind, hängt vor allem mit der Staatsangehörigkeit Ihres neuen Mitarbeiters, aber auch mit der zukünftigen Beschäftigung zusammen.
Im Folgenden können Sie mehr dazu lesen, worauf Sie besonders achten müssen, wenn Sie Fachkräfte aus dem Ausland einstellen möchten.
Bedarf es der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
Grundsätzlich gibt es bestimmte Auflagen, die Sie bei der Einstellung ausländischer Mitarbeiter beachten müssen. Dennoch ist die Einstellung eines Bewohners eines EU-Mitgliedsstaat in der Regel ohne Probleme möglich.
Wenn Sie sich dazu entscheiden, Mitarbeiter aus einem Drittstaat einzustellen, benötigen diese einen bestimmten Aufenthaltstitel. Dabei handelt es sich entweder um ein Visum oder eine generelle Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Bei der Einstellung eines ausländischen Mitarbeiters aus einem Drittstaat muss die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich zustimmen.
Dies kann in der Regel etwas Zeit in Anspruch nehmen. Beachten Sie dies unbedingt in Ihrer Planung. Für die Einstellung eines ausländischen Mitarbeiters müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. Sobald Sie diesen Antrag dort eingereicht haben, wird die Bundesagentur für Arbeit automatisch mit einbezogen. Oftmals nimmt der Prozess etwas Zeit in Anspruch.
Als Unternehmer haben Sie dennoch die Möglichkeit den Vorgang zu beschleunigen. Mit dem sogenannten Vorabzustimmungsverfahren können Sie alle notwendigen Bedingungen prüfen lassen. Die Vorabprüfung beschleunigt den Prozess der Einstellung enorm.
Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter aus Ländern der EU
Durch spezielle Abkommen innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum ist es für Firmen einfach, Mitarbeiter aus dem europäischen Ausland einzustellen. Dies ist auf das Recht der Freizügigkeit zurückzuführen.
Um jemanden aus dem EU-Ausland einzustellen, wird außerdem kein Visum und auch keine Aufenthaltserlaubnis benötigt.
Durch das Abkommen der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist die Einstellung problemlos möglich. Als Arbeitgeber können Sie demnach aus allen EU Mitgliedsstaaten ausländische Mitarbeiter beschäftigen.
Dennoch hat Ihr neuer Angestellter die Pflicht, seinen Wohnsitz in seinem neuen Heimatland anzumelden. Als Arbeitnehmer müssen Sie Ihren Arbeitnehmer darauf hinweisen. Sie stehen aber nicht in der Verpflichtung zu kontrollieren, ob Ihr Arbeitnehmer seiner Meldepflicht nachkommt. Ein Hinweis Ihrerseits ist ausreichend.
Bei der Beschäftigung eines Mitarbeiters, der aus einem der EU Staaten kommt, benötigen Sie zudem nicht die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Eine Einstellung ist problemlos möglich. Sofern Sie jemanden aus einem EU-Land einstellen, müssen Sie demnach nichts weiter tun. Es gelten dieselben Pflichten und Rechte, die auch bei der Einstellung eines deutschen Mitarbeiters greifen würden.
Beschäftigung ausländischer Angestellter aus einem Drittstaat
Bei der Einstellung eines Mitarbeiters aus einem Land, das nicht Mitglied der EU ist, gibt es einige Dinge zu beachten.
Einer der größten Unterschiede zu der Einstellung eines ausländischen Mitarbeiters ist die Notwendigkeit eines Visums und eines Aufenthaltstitels. Neben der Aufenthaltserlaubnis benötigt Ihr ausländischer Angestellter in jedem Fall auch eine Arbeitserlaubnis.
Der entsprechende Aufenthaltstitel kann Ihr Mitarbeiter bei der deutschen Botschaft in seinem Herkunftsland beantragen. Alternativ kann der Aufenthaltstitel auch erst bei der Ankunft in Deutschland bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Die benötigte Arbeitserlaubnis erhält Ihr Angestellter von der Bundesagentur für Arbeit. Dabei können entweder Sie als Arbeitgeber oder Ihr Mitarbeiter persönlich die Arbeitserlaubnis beantragen.
Der Aufenthaltstitel legt außerdem fest, in welchem Umfang Sie den Arbeitnehmer beschäftigen dürfen. Eventuell ist auf dem Aufenthaltstitel bereits ein Vermerk, der besagt, dass eine Erwerbstätigkeit gestattet ist.
Als Arbeitnehmer stehen Sie in der Pflicht den Aufenthaltstitel nach diesem Vermerk zu überprüfen. Sie dürfen Ihren neuen Mitarbeiter nur dann einstellen, wenn er tatsächlich erwerbstätig sein darf. Fertigen Sie deshalb unbedingt eine Kopie des Aufenthaltstitels an. Die Kopie davon sollten Sie unbedingt in der Akte des Angestellten aufbewahren, um auf etwaige Nachfragen vorbereitet zu sein.
Die Beschäftigung eines ausländischen Mitarbeiters ohne entsprechende Arbeitserlaubnis kann hohe Strafen mit sich führen. Dabei handelt es sich in der Regel um hohe Geldstrafen. Diese liegen bei bis zu 500.000 Euro.
Informieren Sie sich in jedem Fall wie die Regularien in dem jeweiligen Fall sind. In vielen Fällen muss der Aufenthaltstitel bereits vor der Einreise beantragen werden. Teilweise reicht es aus, wenn dieser erst nach der Einreise beantragt wird. Machen Sie sich vorher mit den jeweiligen Bestimmungen vertraut. Nur so sind Sie auf der sicheren Seite und umgehen eine teure Strafe.
Welche Aufenthaltstitel gibt es?
Es gibt viele unterschiedliche Aufenthaltstitel. Je nach Bedarf werden diese in unterschiedlichen Formen ausgestellt.
Bei einem Visum handelt es sich um einen befristeten Aufenthaltstitel. Dieser muss in den meisten Fällen bereits vor der Einreise beantragt werden. Je nachdem ob es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, kann diese Form des Aufenthaltstitels für Sie infrage kommen.
Sowohl die Bundesagentur für Arbeit, als auch die zuständige Ausländerbehörde kann Sie hierbei zu allen Fragen umfangreich beraten. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um Fehler zu vermeiden.
Die Aufenthaltserlaubnis ist in den meisten Fällen ebenfalls befristet und entsprechend zweckgebunden.
Eine weitere Möglichkeit für einen Aufenthaltstitel ist die sogenannte blaue Karte der EU. Dabei handelt es sich um einen auf maximal vier Jahre befristeten Aufenthaltstitel. Die Voraussetzungen zum Erhalt der blauen Karte sind stark vereinfacht. Die Voraussetzung für den Erhalt der blauen Karte ist jedoch das Vorweisen eines bestimmten Mindesteinkommens. Der Arbeitnehmer muss außerdem über einen akademischen Abschluss oder eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
Durch die sogenannte ICT-Karte können Sie als Arbeitgeber ausländische Angestellte zu anderen Standorten entsenden. Dieser Aufenthaltstitel setzt jedoch voraus, dass Ihr Unternehmen bereits einen Sitz in dem Herkunftsland Ihres neuen Mitarbeiters hat und dieser dort angestellt ist. Es handelt sich demnach nicht um die Einstellung eines neuen Mitarbeiters, sondern lediglich um die Entsendung eines bereits vorhandenen Teammitglieds.
Eine Niederlassungserlaubnis ist ein zeitlich, aber auch ein räumlich uneingeschränkter Aufenthaltstitel. Die Erwerbstätigkeit ist zu jeder Zeit gestattet. Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, muss Ihr Arbeitnehmer jedoch mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein.
Voraussetzungen zum Erhalt eines Aufenthaltstitels
Damit Ihr neuer Mitarbeiter einen Aufenthaltstitel erhält, müssen einige grundsätzliche Bedingungen erfüllt werden.
Ihr Angestellter muss vorweisen können, dass sein Lebensunterhalt gesichert ist und er über die nötigen finanziellen Mittel, aber auch über ein regelmäßiges Einkommen verfügt. Hierbei stehen Sie als Arbeitgeber in der Fürsorgepflicht.
Des Weiteren muss die Identität beziehungsweise die Staatsangehörigkeit Ihres ausländischen Mitarbeiters geklärt sein. Zudem darf kein Ausweisungsgrund vorliegen. Scheuen Sie sich hierbei vor der Einstellung nicht bei Ihrem ausländischen Angestellten nachzufragen und diesen entsprechend zu prüfen.
Um einen Mitarbeiter aus dem Ausland einstellen zu können, muss dieser zwingend über ein gültiges Ausweisdokument verfügen.
Klären Sie vor der Einstellung unbedingt auch, ob alle Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel grundsätzlich gegeben sind.
Einigen Sie sich mit Ihrem Mitarbeiter im Vorfeld außerdem darüber, ob er selbst den Aufenthaltstitel beantragt oder ob Sie dies für ihn übernehmen. Bei der Ausländerbehörde können Sie im Vorfeld erfragen, ob bei der Einstellung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig ist.
Nur, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden kann Ihr Arbeitnehmer nach Deutschland ziehen. In vielen Fällen ist es üblich, dass Ihr neuer Angestellter zur Einreise ein Visum beantragen muss. Vor Ort wird das Visum dann durch einen entsprechenden Aufenthaltstitel ersetzt.
Grundsätzlich gibt es jedoch auch Fälle, bei denen die Agentur für Arbeit nicht zustimmen muss. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Vergabe eines Praktikumsplatzes. Ist das Praktikum auf maximal sechs Monate befristet ist, muss die Agentur für Arbeit nicht zustimmen. Gleiches gilt für hochqualifiziertes Personal. Insbesondere, wenn Sie einen Mangel an Fachkräften nachweisen können, kann der Prozess der Einstellung einer Fachkraft aus dem Ausland stark beschleunigt werden.
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