Die Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland stellt viele Unternehmen vor große bürokratische Herausforderungen. Es gibt dabei vieles zu beachten. Die Rechtsgrundlage bietet dabei das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Dieses Gesetz stellt sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer vor bestimmte Verpflichtungen.
Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet die kollisionsrechtlichen Regelungen zu beachten. Dazu zählen die Aufenthalts- aber auch die Arbeitserlaubnis rechtlichen Vorschriften des deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Außerdem müssen Sie sich intensiv mit der Meldeverordnung sowie mit dem Mindestlohngesetz befassen, wenn Sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden wollen.
Bei der Entsendung sind sowohl für Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland als auch für Arbeitnehmer mit ausländischem Sitz gesetzliche und tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen einzuhalten. Der Arbeitgeber hat außerdem noch weitere Pflichten.
Im Folgenden erfahren Sie mehr zu den Pflichten und der Anmeldung in Deutschland.
Was ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz?
Das Gesetz regelt in Deutschland die Grundlagen für alle Arbeitgeber bzgl. der Fürsorgepflicht der Einhaltung bestimmter Arbeitsbedingungen. Grundsätzlich gelten die deutschen tariflichen Bestimmungen. Umgekehrt bedeutet das aber, dass Arbeitsbedingungen, die in einem ausländischen Tarifvertrag geregelt sind, nur dann für den deutschen Arbeitgeber verpflichtend sind, wenn diese Bedingungen auch für andere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten.
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt dabei für alle Arbeitgeber jeglicher Branchen.
Sie sind Arbeitgeber in der Pflegebranche? Diese stellt tatsächlich die einzige Aufnahme dar. Hier können Sie als Arbeitgeber durch eine Rechtsverordnung dazu angewiesen werden, die Arbeitsbedingungen einzuhalten, die von einer Kommission vorgeschlagen wurden.
Das grundsätzliche Ziel des AEntG ist die Gleichstellung von entsandten Beschäftigten mit denen im Inland. Die allgemein verbindlichen Tarifverträge gelten aus dem Grund auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. Betroffen sind Unternehmen aller Wirtschaftszweige.
Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass wenn Sie als Arbeitgeber planen den Arbeitnehmer länger als zwölf Monate in Deutschland einzusetzen, weitere Pflichten und Aufgaben beachtet werden müssen.
Was gibt es bei einer Langzeitentsendung zu beachten?
Eine Entsendung die länger als zwölf Monate andauert bezeichnet man als sogenannte Langzeitentsendung. Dauert es länger, müssen Sie ebenfalls alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes beachten.
Die zusätzlichen Vorschriften müssen Sie als Arbeitgeber aber erst dann beachten, sobald der Arbeitnehmer länger als zwölf Monate in Deutschland beschäftigt wird. Der Zeitraum kann außerdem auf 18 Monate verlängert werden. Dazu müssen Sie eine Mitteilung bei den zuständigen Behörden der Zollverwaltung abgeben. Diese Bestimmungen sind im AEntG unter § 13b Absatz 2 geregelt.
Die Regelungen gelten außerdem auch für ausländische Arbeitnehmer, die für eine bestimmte Zeit entsendet werden. Hierbei greift das sogenannte Arbeitsortprinzip. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für die Dauer dazu verpflichtet sind die maßgeblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Die Arbeitsbedingungen sind abhängig vom jeweiligen Arbeitsort im Inland.
Pflichten des Arbeitgebers
Sobald ein Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet wird, muss eine Lohnuntergrenze eingehalten werden. Diese ist verbindlich und gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur für kurze Zeit nach Deutschland entsendet wird.
Das bedeutet auch Zeitarbeitskräfte, die zur Arbeitsleistung nach Deutschland gesendet werden, unterliegen diesem Gesetz. Dies ist unabhängig davon ob der Arbeitgeber seinen Firmensitz in Deutschland oder im Ausland hat.
Mehr Informationen zu den Arbeitsbedingungen in Deutschland können Sie bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfahren.
Als Arbeitgeber müssen Sie zudem Pflichten einhalten, die zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen dienen.
Versicherung und Anmeldung des Arbeitnehmers
Haben Sie als Arbeitgeber Ihren Firmensitz im Ausland? Die Arbeitsbedingungen sollten dann in einem Tarifvertrag mittels einer allgemein verbindlichen Erklärung oder einer Rechtsverordnung geregelt sein.
Als Arbeitgeber mit Firmensitz im Ausland sind Sie außerdem dazu verpflichtet Ihre Arbeitnehmer in Deutschland anzumelden. Dabei ist es unabhängig wie viele Arbeitnehmer-/innen Sie nach Deutschland entsenden. Die Anmeldung muss bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung erfolgen.
Der Arbeitnehmer muss außerdem versichert werden. Nur dann kann die Anmeldung bei der Behörde der Zollverwaltung erfolgen. Dies ist im § 18 Abs. 1 und 2 des AEntG gesetzlich vorgeschrieben.
Die Zollverwaltung stellt außerdem ein Meldeportal zum Mindestlohn zur Verfügung. Die Anmeldung muss online abgegeben werden.
Arbeitszeitnachweis
Sie sind als Arbeitgeber dazu verpflichtet den Beginn, das Ende sowie die Dauer der Arbeitszeit Ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen festzuhalten. Diese Vorschrift gilt sowohl für Arbeitgeber mit Sitz im Inland, als auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland.
Zuschläge für Überstunden und andere Stunden bezogene Zuschläge müssen separat aufgeführt werden. Auch hier muss der Beginn, das Ende und die Dauer schriftlich festgehalten werden. Der Anspruch auf den Zuschlag muss zudem begründet sein.
Der Arbeitszeitnachweis muss spätestens am siebten Tag der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erfolgen. Sie sind verpflichtet den Nachweis für mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Diese Regelung gilt sowohl für Unternehmen mit Sitz im Inland, als auch mit Sitz im Ausland.
Die Behörden der Zollverwaltung bieten weitere Informationen zur Kontrolle des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Nachweispflicht von Unterlagen
Im Falle der Prüfung müssen Sie als Arbeitgeber alle Unterlagen jederzeit parat haben. Die Prüfung kann sowohl angekündigt als auch unangekündigt erfolgen. Betroffen sind sowohl Arbeitgeber mit Sitz im Inland, aber auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland.
Die Unterlagen sind in jedem Fall in deutscher Sprache vorzuweisen. Hier gilt § 17c Abs. 2 des AEntG.
Zu den nachweispflichtigen Unterlagen zählen der Arbeitsvertrag, Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnung, aber auch der Nachweis über die erfolgte Lohnzahlung an den Arbeitnehmer.
Der Arbeitsvertrag kann durch Dokumente ersetzt werden aus denen sich die Inhalte des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erschließen lassen.
Bei den Arbeitszeitnachweisen müssen Sie dringend darauf achten, die einzelnen Beschäftigungsorte voneinander zu differenzieren. Dies hängt damit zusammen, dass innerhalb Deutschlands unterschiedliche Mindestlöhne angesetzt sind.
Bei Unternehmen mit Sitz im Ausland müssen sich die Unterlagen dennoch jederzeit im Inland befinden, sodass eine Prüfung auch unangemeldet erfolgen kann. Falls die Behörde weitere Unterlagen anfordert, müssen Sie diese nach Aufforderung unverzüglich zur Einsicht bereitstellen.
Besteht zwischen Ihnen und Ihren Arbeitnehmern eine Regelung zur Arbeitszeit-Flexibilisierung? In diesem Fall müssen Sie auch diese Unterlagen zur Prüfung bereithalten. Hierzu zählt die schriftliche Vereinbarung der Arbeitszeit-Flexibilisierung, das Ausgleichskonto und der Nachweis zur Absicherung des Ausgleichskontos.
Im Falle einer Prüfung erfolgt diese am Arbeitsort. Beschäftigen Sie Ihre Arbeitnehmer auf einer Baustelle? Dann müssen Sie die Unterlagen jederzeit vorliegen haben.
Geltungsbereich des AENtG
Das Entsendegesetz gilt für Arbeitgeber, die ihren Sitz in anderen EU-Staaten haben, aber auch für Arbeitgeber mit Sitz in Drittstaaten. Es ist dann die Rede von einer Entsendung im Sinne des AEntG sobald ein Arbeitseinsatz eines im Ausland beschäftigten Arbeitnehmers in Deutschland stattfindet.
Das Gesetz gilt im Übrigen auch im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung an einen Entleiher. Dabei ist es egal ob dieser seinen Sitz im In- oder Ausland hat, solange der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in Deutschland beschäftigt wird.
Im Falle einer Entsendung gelten laut § 2 Abs. 1 des AEntG die deutschen Rechts- sowie Verwaltungsvorschriften. Dabei müssen Sie als Arbeitgeber unbedingt die allgemein verbindlichen Tarifverträge einhalten.
Das AEntG regelt außerdem die Entlohnung des entsandten Arbeitnehmers und die Überstundensätze. Ausgenommen sind jedoch Regelungen der betrieblichen Altersvorsorge.
Der bezahlte Mindesturlaub ist ebenfalls durch das AEntG geregelt. Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten müssen zwingend eingehalten werden.
Als Arbeitnehmer sind Sie dazu verpflichtet die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften zu prüfen. Davon betroffen sind vor allem Leiharbeitsfirmen.
Die Sicherheit, der Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz werden durch das AEntG geregelt. Als Arbeitgeber müssen Sie dringend den vorgegebenen Vorschriften achten.
Bei der Entsendung eines Arbeitnehmers nach Deutschland müssen Sie außerdem auf die Anforderungen für die Unterkünfte Ihres Arbeitnehmers achten. Diese darf nur eine bestimmte Entfernung zum Arbeitsplatz nicht überschreiten.
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