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Auslandsentsendung – Was versteht man darunter?

by Packimpex on 3 März 2021

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Bei der Entsendung eines Arbeitnehmers wird der Arbeitsplatz des Mitarbeiters temporär ins Ausland verlagert. Menschen, die für ein deutsches Unternehmen im Ausland arbeiten, werden auch als Expat oder Expatriate bezeichnet. Die Entsendung ist meist zeitlich begrenzt.

Die Rückkehr an den Heimatort ist in den meisten Fällen vorgesehen. Das Arbeitsverhältnis kann bei einer Entsendung auf verschiedene Arten geregelt sein.

Planen Sie einen Angestellten temporär im Ausland zu beschäftigen? Im Folgenden können Sie mehr über die Möglichkeiten einer Entsendung in einen Drittstaat lesen.

Was ist das?

Entsendung ins Ausland

Eine Auslandsentsendung eines Mitarbeiters ist durch die zunehmende Globalisierung für viele Unternehmen interessant. Die Gründe für die Entsendung sind dabei meist strategisch.

Die Arbeit des Mitarbeiters kann entweder weiterhin durch die Fortführung des deutschen Arbeitsvertrages geregelt sein oder durch einen Arbeitsvertrag bei einem ausländischen Tochterunternehmen. Der deutsche Arbeitsvertrag wird dann in der Regel durch einen sogenannten Entsendungsvertrag ergänzt.

Arbeitet der Arbeitnehmer bei einer ausländischen Tochterfirma, wird der deutsche Arbeitsvertrag jedoch nicht aufgehoben. Dieser ruht so lange bis der Arbeitnehmer zurück an seinen Heimatort kehrt. Dies wird durch eine Ruhensvereinbarung vertraglich festgehalten.

Für Sie als Arbeitgeber bringt die Auslandsentsendung große Vorteile. Der Mitarbeiter kann vor Ort neue Auslandskontakte knüpfen und damit zum Beispiel einen Grundstein für die Internationalisierung des Unternehmens legen. Viele Unternehmen entsenden einen Angestellten auch aus dem Grund der Personalentwicklung. Vor allem, wenn der Arbeitnehmer in Zukunft Fach- beziehungsweise Führungsaufgaben übernehmen soll und das Unternehmen international agiert, kann er durch eine Entsendung neue Erfahrungen sammeln. Die Erfahrungen tragen maßgeblich zur Führungskräfteentwicklung bei.

Der Einsatz in einem Drittstaat erweitert außerdem den Horizont des Mitarbeiters. Er lernt den internationalen Umgang mit Kunden und erlangt einen Einblick in kulturelle Gepflogenheiten. Die kulturellen Kompetenzen des Mitarbeiters nehmen zu.

Ein weiterer Aspekt ist die sprachliche Entwicklung Ihres Mitarbeiters. Insbesondere, wenn Ihr Unternehmen an internationalen Märkten agiert ist die sprachliche Fähigkeit eines Arbeitnehmers von großem Vorteil. Die ganzheitliche Kommunikation und Arbeitsweise im Unternehmen kann durch die Entsendung eines Mitarbeiters verbessert werden.

Haben Sie mehrere Projekte im Ausland? Die Entsendung eines Mitarbeiters kann dann ebenfalls sinnvoll sein. Ihr Angestellter kann das Projekt vor Ort betreuen und ist bei Problemen direkt ansprechbar. Als Arbeitgeber können Sie die Entsendung für Ihren Arbeitnehmer reizvoll machen, indem sie sie an neue Karriere- und Aufstiegsmöglichkeiten knüpfen. Der Mitarbeiter kann sich dadurch nicht nur beruflich weiterentwickeln, sondern auch persönlich. Er wächst an den neuen Herausforderungen.

Formen der Entsendung

Es gibt viele Menschen, die im Laufe Ihrer beruflichen Entwicklung für eine bestimmte Zeit im Ausland arbeiten. Die Entsendung ist inzwischen für viele Arbeitskräfte sehr attraktiv geworden. Der Angestellte ist dabei nach wie vor bei dem deutschen Unternehmen beschäftigt und kann seinen beruflichen Horizont durch die Entsendung erweitern.

Eine Entsendung ist dabei nicht mit einer Auswanderung oder einem dauerhaften Arbeitgeberwechsel zu vergleichen. Der Arbeitnehmer bleibt nach wie vor an das deutsche Unternehmen gebunden. Die Entsendung betrifft meist einen Zeitraum von 1 bis 2 Jahren. In seltenen Fällen kann sie aber auch länger dauern.

Rechtlich gesehen gibt es zwei Möglichkeiten für die Entsendung eines Mitarbeiters.

Entsendung mit deutschem Arbeitsvertrag

Die einfachste Möglichkeit Ihren Mitarbeiter ins Ausland zu entsenden und rechtlich auf der sicheren Seite zu sein ist es seinen deutschen Arbeitsvertrag weiter fortzusetzen. Einzig der Ort der Arbeitsstätte verändert sich. Dies kann in einem speziellen Entsendungsvertrag aufgenommen werden.

Der Entsendungsvertrag regelt die finanzielle Entlohnung und weitere Einzelheiten, die Sie mit Ihrem Arbeitnehmer vereinbart haben und für die Entsendung maßgeblich sind. Obwohl sich der Angestellte im Ausland befindet, wird die Gehaltsabrechnung und die Zahlung weiterhin aus Deutschland angeordnet.

Entsendung durch Versetzung

Eine andere Möglichkeit einen Angestellten ins Ausland zu entsenden ist die Versetzung zu einem ausländischen Tochterunternehmen. Ist dies der Fall, wird die Arbeitskraft für den Zeitraum der Entsendung bei einer ausländischen Tochter eingestellt.

Arbeitgeber ist in dem Fall nicht mehr das deutsche Mutterunternehmen, sondern das ausländische Tochterunternehmen. Der Arbeitgeber verliert dadurch allerdings nicht seine Anbindung an seinen deutschen Arbeitsplatz. Das bisherige Arbeitsverhältnis wird ruhend gestellt und erst dann wieder aufgenommen, wenn der Mitarbeiter an seinen Heimatort zurückkehrt.

Rechtlich gesehen müssen Sie bei der Entsendung durch Versetzung zwei Verträge mit Ihrem Arbeitnehmer abschließen. Zum einen müssen Sie einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag zwischen dem Angestellten und dem Tochterunternehmen vereinbaren. Neben dem neuen Arbeitsvertrag müssen Sie außerdem eine Ruhevereinbarung bzgl. des deutschen Arbeitsvertrages mit Ihrem Arbeitnehmer abschließen.

Durch die Ruhevereinbarung ist klar geregelt, dass Ihr Arbeitnehmer nach der Entsendung zurück in seine bisherige Position kommen kann, aber auch, dass der Arbeitsvertrag für den Zeitraum der Entsendung stillgelegt ist. Dem Angestellten stehen demnach keine Forderungen aus seinem bisherigen Arbeitsvertrag zu. Diese bezieht er dann nur noch von seinem ausländischen Arbeitsvertrag.

Kann eine Auslandsentsendung von dem Arbeitgeber angewiesen werden?

Als Arbeitgeber können Sie grundsätzlich keine Entsendung ins Ausland anweisen. Der Arbeitnehmer muss mit der Versetzung an einen ausländischen Arbeitsplatz einverstanden sein.

Die Entsendung erfordert demnach das einvernehmliche Einverständnis Ihres Mitarbeiters. Dazu muss ein dementsprechender Vertrag aufgesetzt werden. Dieser kann entweder in Form eines Entsendungsvertrags oder eines Versetzungsvertrags abgeschlossen werden.

Rechtlich gesehen gibt es dennoch eine Ausnahme wie Sie Ihren Angestellten auch ohne seine Zustimmung ins Ausland versetzen können. Diese greift jedoch nur, wenn in seinem deutschen Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel vermerkt wurde, die belegt, dass eine Versetzung ins Ausland grundsätzlich möglich ist. Als Arbeitgeber müssen Sie die Entsendung dann allerdings logisch begründen können.

Der sogenannte Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag muss sich außerdem zwingend auf eine dauerhafte Versetzung beziehen. Ist dies nicht der Fall, können Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmer nicht durch Weisung ins Ausland entsenden.

Wie sollte ein Entsendungsvertrag aussehen?

Wie bereits oben beschrieben, ist der Entsendungsvertrag kein eigenständiger Arbeitsvertrag. Er dient ausschließlich als Ergänzung zu dem bereits bestehenden deutschen Arbeitsvertrag.

Der Entsendungsvertrag muss dabei in jedem Fall die Zeitdauer der Auslandstätigkeit festlegen. Außerdem sollten Sie die Aufgaben Ihres Arbeitnehmers im Ausland klar definieren. Vorgesetzte müssen klar aufgeführt sein. Ein Entsendungsvertrag muss insbesondere auf die Vergütung im Ausland, also die sogenannte Auslandszulage, hinweisen und deren Höhe festhalten.

Es empfiehlt sich auch den Umfang der Umzugs– und Reisekosten an den neuen Arbeitsplatz zu definieren. Wie viel der Kosten übernehmen Sie als Arbeitgeber und was muss der Arbeitnehmer selbst tragen?

Stellen Sie dem Arbeitnehmer eine Unterkunft vor Ort? In dem Entsendungsvertrag sollte zwingend eine Klausel zur Übernahme der Unterbringungskosten definiert sein.

Verändert sich der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters bei einer Entsendung? Dann muss auch das schriftlich im Entsendungsvertrag festgehalten werden.

Wie sieht es mit den Kosten für einen Sprachkurs aus? Übernehmen Sie als Arbeitgeber die Kosten? Falls ja muss das im Entsendungsvertrag niedergeschrieben sein.

Grundsätzlich regelt der Entsendungsvertrag alle rechtlichen Vereinbarungen, die die Entsendung des Mitarbeiters ins Ausland betreffen.

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