Die Suche nach neuen Mitarbeitern gestaltet sich immer schwieriger. Viele Unternehmen suchen dringend nach Fachkräften. Am meisten betroffen sind Pflege- und handwerkliche Berufe.
Im Pflegebereich werben viele Unternehmen deshalb inzwischen auch im Ausland für ihre offenen Stellen. Fachkräfte werden händeringend benötigt. Das nahe Ausland bietet sich deshalb für die Mitarbeitergewinnung an. Aber nicht nur für größere Unternehmen ist die Suche nach Mitarbeitern im Ausland interessant, sondern auch für kleinere Betriebe.
Im Folgenden erfahren Sie alles Wichtige, was sie beachten müssen, wenn sie als Arbeitgeber planen Fachkräfte aus dem Ausland einzustellen.
Ausländische Mitarbeiter aus der EU einstellen
Planen Sie als Arbeitgeber ausländische Fachkräfte einzustellen? Je nachdem aus welchem Land der Bewerber kommt, gilt es unterschiedliche Regeln zu beachten. Dabei spielt es eine große Rolle, welche Staatsbürgerschaft ihr potenzieller neuer Mitarbeiter hat und für welche Tätigkeit er eingesetzt werden soll.
Kommt ihr Bewerber aus der EU oder aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)? Einer Einstellung steht dann in den meisten Fällen nichts im Wege. Ihr neuer Mitarbeiter benötigt durch die Abkommen innerhalb der EU kein Visum und dadurch auch keine Arbeitserlaubnis.
Innerhalb der EU gilt: Jeder Bürger darf überall innerhalb der EU wohnen und arbeiten. Dieses Gesetz beruht auf dem Recht der Freizügigkeit. Wichtig ist allerdings, dass ihr neuer Arbeitnehmer seinen neuen Wohnsitz bei der zuständigen Behörde angibt.
Menschen aus allen EU-Mitgliedsstaaten dürfen ohne weitere Voraussetzungen in Deutschland leben und arbeiten. Bei Bewerbern aus folgenden Ländern ist die Einstellung deshalb für Sie sehr einfach:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowenien
- Slowakische Republik
- Spanien
- Tschechische Republik
- Ungarn
- Zypern
Kommt ihr neuer Arbeitnehmer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, also Ländern wie Island, Norwegen oder Liechtenstein, steht einer Einstellung ebenfalls nichts im Wege.
Mit der Schweiz besteht ein sogenanntes Freizügigkeitsabkommen. Das bedeutet, dass Sie Schweizer problemlos in Deutschland anstellen können.
Mitarbeiter aus Drittstaaten einstellen
Wenn Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter aus einem sogenannten Drittstaat einstellen möchten, benötigt dieser sowohl eine Aufenthalts- als auch eine Arbeitsgenehmigung. Nur dann darf ein solcher beschäftigt werden.
Die zuständige Behörde für die Erteilung eines Visums ist die deutsche Auslandsvertretung bzw. die zuständige Ausländerbehörde. In seltenen Fällen kann es außerdem vorkommen, dass Sie zusätzlich die Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit benötigen, um den Bewerber einstellen zu dürfen.
Die Zustimmung wird in vielen Fällen nur dann erteilt, wenn der Einstellung keine Rechtsvorschriften widersprechen. Das heißt, der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt muss durch eine bestimmte Rechtsvorschrift gedeckt sein. Manchmal ist es außerdem wichtig, dass kein inländischer Arbeitnehmer zur Verfügung steht. In außergewöhnlichen Fällen darf außerdem kein Arbeitnehmer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum zur Verfügung stehen, um das Arbeitsvisum erteilt zu bekommen.
Bewerber aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder aus dem Inland müssten ansonsten in jedem Fall bevorzugt eingestellt werden.
Damit Sie einen Bewerber aus Drittstaaten einstellen dürfen, müssen die Arbeitsbedingungen denen im Inland entsprechen. Ein ausländischer Arbeitnehmer darf aufgrund seiner Herkunft nicht benachteiligt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit hat das Recht das Visum auf eine bestimmte Zeit zu begrenzen. In den meisten Fällen wird ein Arbeitsvisum maximal für 3 Jahre erteilt und muss dann erneut geprüft werden.
Sobald das Arbeitsverhältnis für einen ausländischen Arbeitnehmer genehmigt wurde, ist es schwer Änderungen am Arbeitsvertrag vorzunehmen. Überlegen Sie sich deshalb unbedingt alle Rahmenbedingung gründlich, bevor Sie den ausländischen Arbeitnehmer einstellen.
Eine Änderung am bereits bestehenden Arbeitsverhältnis muss erneut durch die Ausländerbehörde geprüft werden. Dies ist meist mit hohem Aufwand verbunden.
Ausländische Bewerber in Berufen mit Fachkräftemangel
Es gibt tatsächlich Berufe, bei denen keine Vorrangprüfung erfolgen muss. Dies ist der Fall bei Berufen, in denen ein akuter Fachkräftemangel besteht. Ein ausländischer Arbeitnehmer kann dann leicht eingestellt werden, da das benötigte Visum einfach zu begründen ist. Die Beschäftigung ausländischer Bewerber ist in diesem Fall einfach.
In der sogenannten Positivliste werden alle Berufe aufgeführt, in denen aktuell ein Fachkräftemangel besteht. Die Liste wird regelmäßig von der Bundesagentur für Arbeit aktualisiert.
Wichtig bei der Auswahl ist es, dass derjenige Qualifikationen erfüllt, die mit einer Ausbildung in Deutschland zu vergleichen sind. Die Bundesagentur für Arbeit gibt außerdem vor, dass ein ausländischer Arbeitnehmer mindestens eine Berufsausbildung von zwei Jahren absolviert haben muss.
Bei sogenannten Spezialisten Berufen muss der Arbeitnehmer einen äquivalenten Abschluss vorweisen können. In Deutschland wird hierbei zum Beispiel eine Meisterprüfung, eine Technikerausbildung oder der Hochschulabschluss erwartet.
Ausnahmen bei der Einstellung
Bei manchen Arbeitnehmern ist der Antrag auf eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis einfacher. Die Zustimmung ist dann nicht zwingend notwendig.
Manche Berufe sind sogar vollkommen frei von jeglicher Zustimmung. Dazu zählen zum Beispiel Praktikanten. Ein Praktikum das im Rahmen eines Studiums absolviert werden muss bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Das Arbeitsverhältnis ist dabei jedoch auf 6 Monate befristet.
Gleiches gilt für Studenten von ausländischen Hochschulen oder Absolventen deutscher Hochschulen im Ausland.
Fachkräfte aus dem Ausland, die über einen inländischen Hochschulabschluss verfügen, sind ebenfalls von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ausgenommen.
Für Sie als Arbeitgeber ist es ratsam sich vor der Einstellung eines Menschen aus dem Ausland bei der Bundesagentur für Arbeit zu informieren. Es gibt zahlreiche Vorgaben, aber genauso viele Ausnahmen. Informieren Sie sich rechtzeitig, ob eine Möglichkeit zur Beschäftigung besteht und welche Voraussetzungen und Bedingungen Sie als Arbeitgeber erfüllen müssen.
Bevor Sie eine Stelle für ausländische Bewerber ausschreiben, können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit eine Vorabprüfung beantragen. Damit ersparen Sie sich viel Ärger und wissen bereits beim Auswahlverfahren der Bewerber, ob eine Einstellung grundsätzlich möglich ist. Fällt die Vorabprüfung positiv aus, sollte der Zustimmung der Behörde nichts im Weg stehen.
Asylsuchende einstellen – Ist das erlaubt?
Ausschlaggebend dafür, ob Sie einen Asylsuchenden einstellen dürfen ist sein Aufenthaltsstatus. Dieser wird in vier Kategorien unterteilt:
- Asylberechtigte: Sie sind bereits in Deutschland als Geflüchtete anerkannt und dementsprechend registriert.
- Asylsuchende: Menschen, die nach Asyl suchen, sind bereits in Deutschland als solche registriert. Der Antrag auf Asyl und damit der Aufenthaltserlaubnis muss jedoch noch gestellt werden.
- Asylbewerber: Der Antrag auf Asyl wurde gestellt.
- Geduldete: Unter diesem Begriff sind alle Asylbewerber aufgeführt, deren Antrag auf Asyl abgelehnt wurde. Sie werden zeitnah der Abschiebung ausgesetzt.
Asylberechtigte Arbeitnehmer sind in Deutschland anerkannt und dürfen ohne jegliche Einschränkung eingestellt werden. Ihnen wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Aufenthaltstitel ausgestellt. Dieser wird in der Regel für bis zu 3 Jahre vergeben. Es besteht dabei die Möglichkeit der Verlängerung. Ein Übergang zum Daueraufenthalt ist ebenfalls möglich.
Als Arbeitgeber profitieren Sie von asylberechtigten Bewerbern, da sie bereits alle Qualifikationen mitbringen, die Sie als Arbeitgeber benötigen, um einen ausländischen Arbeitnehmer einstellen zu können.
Achten Sie jedoch auf den genauen Aufenthaltstitel Ihres Bewerbers. In Deutschland dürfen Asylberechtigte nur ohne Genehmigung der Ausländerbehörde arbeiten, wenn sie bereits als Asylberechtigte registriert wurden.
Alle anderen Asylanten benötigen eine Genehmigung der Ausländerbehörde. Asylsuchende, Asylbewerber und Geduldete brauchen demnach eine Genehmigung der zuständigen Behörde. Damit Sie einen Asylberechtigten einstellen dürfen, muss dieser Ihnen die Aufenthaltsgestattung vorlegen.
Der Arbeitnehmer muss den Antrag selbstständig stellen. Alternativ kann er Sie als Arbeitgeber dazu bevollmächtigen. Im Anschluss an den Antrag kann die Ausländerbehörde den Antrag zur Arbeitsaufnahme dann bewilligen oder ablehnen. Grundsätzlich prüft die Behörde dabei die Arbeitsbedingungen und die Auswirkungen der Beschäftigung auf den Arbeitsmarkt. Außerdem wird vor der Bewilligung geprüft, ob bevorrechtigte Arbeitnehmer innerhalb von Deutschland zur Verfügung stehen. Ist dies der Fall, kann der Antrag abgelehnt werden.
Zusätzlich gibt es Flüchtlinge, die nach deutschem Gesetz nicht arbeiten dürfen, da sie aus sogenannten sicheren Herkunftsländern stammen oder dazu verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Sie können sich als Arbeitgeber in der sogenannten Nebenbestimmung informieren. Diese gibt Aufschluss darüber, ob dem ausländischen Bewerber die Ausübung einer Erwerbstätigkeit genehmigt wurde oder nicht.
Bei Minijobs und Praktika wird im Übrigen bei Asylanten keine Ausnahme gemacht. Es gelten dieselben Vorschriften, die auch für eine normale Beschäftigung gelten. Der Arbeitnehmer muss demnach auch für die Anstellung in einem Praktikumsverhältnis oder einem Arbeitsverhältnis auf Basis eines Minijobs über eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung verfügen.
Ausländische Auszubildende einstellen
Auszubildende, die geflüchtet sind, sind einem besonderen Schutz unterstellt. Dennoch müssen Sie auch bei Auszubildenden besondere Voraussetzungen beachten.
Sie dürfen Auszubildende nur einstellen, wenn sie nicht aus einem sogenannten sicheren Herkunftsland kommen. Nur dann ist der Aufenthalt in Deutschland für die Dauer der Ausbildung genehmigt.
Möchten Sie Ihren Auszubildenden nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung gerne übernehmen? In den meisten Fällen wird dem Auszubildenden die Aufenthaltserlaubnis um maximal 2 Jahre verlängert, wenn er sowohl den erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung als auch einen Arbeitsvertrag vorweisen kann. Beides muss bei der entsprechenden Behörde vorgelegt und damit eine Verlängerung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beantragt werden.
Aufenthaltstitel beantragen
Es gibt mehrere Arten einen Aufenthaltstitel für einen zukünftigen Arbeitnehmer zu beantragen.
Vor der Einreise
Sie können das Visum für Ihr zukünftiges Teammitglied vor seiner Einreise beantragen. Die Beantragung eines nationalen Visums muss bei der zuständigen Auslandsvertretung erfolgen.
Zur Visum Beantragung muss ein Termin zur Vorsprache bei der jeweiligen Auslandsvertretung vereinbart werden. Wann und wie ein Termin ausgemacht werden kann, ist von Auslandsvertretung zu Auslandsvertretung verschieden. In der Regel kann der Termin jedoch online vereinbart werden.
Der große Vorteil der Beantragung des Visums vor der Einreise ist es, dass Ihr zukünftiger Arbeitnehmer mit dem Visum einreisen und das Arbeitsverhältnis sofort nach der Einreise beginnen kann. Es entstehen dadurch keine lästigen Wartezeiten.
Nach der Einreise
Eine weitere Möglichkeit zur Beantragung des Visums ist die Beantragung, nachdem der Arbeitnehmer in Deutschland eingereist ist. Diese Möglichkeit bietet sich vor allem dann an, wenn Ihr Bewerber aus Australien, Japan, Israel, Korea, Kanada, Neuseeland oder der USA kommt.
Bewerber aus den eben genannten Ländern sind berechtigt innerhalb von 180 Tagen für jeweils 90 Tage in Deutschland einzureisen ohne hierfür ein Visum beantragen zu müssen. Beachten Sie jedoch unbedingt, dass innerhalb dieser Zeit keine Beschäftigung aufgenommen werden darf. Diese darf erst erfolgen, nachdem der beschäftigungserlaubende Aufenthaltstitel von der jeweiligen Behörde erteilt wurde.
Um den beschäftigungserlaubenden Aufenthaltstitel zu beantragen, muss ein persönlicher Termin bei der Ausländerbehörde vereinbart werden.
Beantragung durch den Arbeitgeber
Viele Ausländerbehörden haben sich inzwischen stark auf die Bedürfnisse der deutschen Wirtschaftsunternehmen angepasst. Sogenannte Business Immigration Services geben Ihnen, als Arbeitgeber die Möglichkeit einen Antrag auf ein Visum für einen ausländischen Bewerber selbst in die Hand zu nehmen.
Der große Vorteil dabei ist, dass in den meisten Fällen eine geringere Wartezeit besteht. Die Bearbeitungszeiten der Behörde sind in vielen Fällen bei Beantragung durch den Arbeitgeber ebenfalls deutlich geringer als, wenn der ausländische Bewerber sich selbst um ein Visum bemüht.
Prüfen Sie deshalb unbedingt, ob Ihnen das beschleunigte Verfahren zur Verfügung steht. Nicht alle Ausländerbehörden akzeptieren die Bewerbung durch den Arbeitgeber.
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